Ein wichtiges Urteil für viele Dienstleister und Handwerker: Für einen typischen Werkzeugwagen muss selbst dann kein Privatanteil versteuert werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.

Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzen, so muss er nach der neuesten Rechtsprechung die private Nutzung nach der 1 %-Regelung versteuern, und zwar unabhängig davon, ob eine private Nutzung tatsächlich stattfindet. Davor bewahren kann ihn nur das Führen eines Fahrtenbuchs.
Hier befinden sich Selbstständige ausnahmsweise in einer besseren Situation. Denn sie können unter engen Voraussetzungen den Beweis des Gegenteils führen, auch ohne dass ein Fahrtenbuch vorliegt. Die Anforderungen sind allerdings hoch, wie folgender Fall zeigt:

Ein verheirateter Selbstständiger mit drei Kindern erbrachte Dienstleistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein Geländewagen Nissan Terrano, für den er in seiner EÜR keinen Privatanteil berücksichtigte. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Im Privatvermögen hatte er einen Mercedes E 320, der für die private Nutzung zur Verfügung stand.
Als sein Finanzamt auf einem Privatanteil beharrte, zog er vor Gericht. Dort gab man ihm recht. Die Richter waren der Auffassung, dass es sich um einen Werkstattwagen handle, der typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet sei. Der Nissan bot nicht das Erscheinungsbild eines normalen Geländewagens, sondern eines nur betrieblich nutzbaren Werkstattwagens.

Dafür sprachen folgende Punkte:

  • Der Wagen hatte nur zwei Sitzplätze.
  • Die hinteren Seitenscheiben waren verklebt.
  • Zum Ladebereich war eine Trennwand eingebaut worden.
  • Der Ladebereich war größer als der Fahrgastraum. Darin befanden sich fest verankerte Einbauten wie Hochdruckreiniger, Wassertank und Hydraulikpumpe.
  • Im Auto war ständig ein starker Tiergeruch vorhanden.