Gesetzliche Neuregelung

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde in § 14 Abs. 4 UStG eingefügt, dass in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe „Gutschrift“ zwingender Bestandteil der Rechnungsvorschriften ist. Die Neuregelung gilt seit dem 30.6.2013.
Rechnet der Leistungsempfänger für den Leistungserbringer im Gutschriftsverfahren ab, dann muss für den Vorsteuerabzug in der Abrechnung das Wort Gutschrift enthalten sein. Ansonsten ist der Vorsteuerabzug nicht gegeben.

Verwendung der Bezeichnung „Gutschrift“ bei Warenrückgaben, Stornos usw.

Das Wort Gutschrift wird im geschäftlichen Bereich auch sehr häufig für Warenrückgaben, Stornos, Nachlässe usw. verwendet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Minderung der Bemessungsgrundlage und nicht um eine Abrechnung des Leistungsempfängers für den Leistungserbringer.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass das Wort Gutschrift in diesen Fällen einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis nach § 14c Umsatzsteuer-gesetz (UStG) auslösen könnte.
Gegen diese Auffassung spricht aber die gesetzliche Norm. Ein unberechtigter Umsatzsteuerausweis nach § 14c UStG kann nicht gegeben sein, da die Grundvoraussetzung (Abrechnung Leistungsempfänger für Leistungserbringer = Rechnung) nicht erfüllt ist.
Zudem regelt bereits jetzt Abschn. 14.3 Abs. 1 S. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: „Keine Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichne-te Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung.“

Eingabe der Bundessteuerberaterkammer

Wegen der Gutschriftsproblematik hat die Bundessteuerberaterkammer eine Eingabe an das Bundesfinanzministerium (BMF) verfasst. Danach soll nochmals klargestellt werden, dass die Bezeichnung Gutschrift bei Rechnungstornos nicht schädlich ist. Die Antwort des BMF steht noch aus.

Vorsichtshinweis

Wer keinerlei Risiko und/oder Streitpotential eingehen möchte, sollte das Wort Gutschrift in den Stornos, Retouren usw. (§ 17 UStG) bis zur endgültigen Stellungnahme der Finanzverwaltung vermeiden.