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Arbeitgeber dürfen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin unwirksam.

Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Demzufolge darf der Arbeitgeber Leistungen, die – wie das Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Landesgericht Berlin-Brandenburg zulässig.